AGB
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen; entgegenstehende, von unseren Verkaufsbedingungen abweichende, oder widersprechende Bedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als wir ausdrücklich diesen vor Ausführung des Auftrags schriftlich zugestimmt haben.
Sofern unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Für die Auslegung der in diesen Verkaufsbedingungen verwendeten Handelsklauseln gelten die Incoterms 2010.
3. Unsere Verkaufsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
4. Der Käufer ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus der Bestellung bzw. dem entstandenen Vertragsverhältnis ohne unsere Zustimmung auf Dritte zu übertragen.
5. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Auf Bestellung des Käufers hin kommt unter unseren Verkaufsbedingungen das Vertragsverhältnis frühestens mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens aber mit Übergabe der Ware, rechtsverbindlich zustande. Auf die Schriftform der Auftragsbestätigung kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden.
6. Auftragserweiterungen bzw. Bestelländerungen, Vertragsergänzungen, mündliche Nebenabreden, sowie Aussagen, Handlungen und Unterlassungen unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haben ausschließlich Geltung, wenn diese von uns ausdrücklich als anerkannt bzw. intendiert, schriftlich bestätigt werden.
7. An allen dem Käufer bzw. im Zusammenhang mit einer Geschäftsanbahnung dem Interessenten übermittelten Unterlagen die über eine Klassifizierung als Werbe- oder reines Informationsmaterial herausgeht, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur nach unserer vorherig einzuholenden schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
§ 2 Preise - Zahlungen und Verrechnungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung schriftlich nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in Euro "ab Werk (EXW)", ausschließlich Verpackung und Fracht, sowie Steuern, Zölle, Abgaben und Gebühren, zuzüglich Umsatzsteuer, die der Käufer in ihrer gesetzlichen Höhe bei Lieferung, zu entrichten hat. Mit Ausnahme von, als solche gekennzeichneten, Festpreisvereinbarungen, bleiben angemessene und branchenübliche Preisanpassungen zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung wegen gestiegener Lohn-, Material-, Energie- und Transportkosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
Beträgt dabei die Erhöhung mehr als 10% des ursprünglichen Preises kann der Käufer innerhalb von 5 Werktagen nach Mitteilung der Preisanpassung schriftlich auf die weitere Fortsetzung des Vertrages verzichten.
Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich den zum jeweiligen Zeitpunkt einschlägigen Metall- und Legierungszuschlägen, sowie gegebenenfalls weiterer vereinbarter Zuschläge, sofern letztere Vertragsbestandteil geworden sind.
2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Zahlungen innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum bar ohne jeden Abzug auf folgendes Konto zu erfolgen:
IBAN: DE40 3308 0030 0551 1690 00; BIC: DRESDEFF332
3. Der Käufer kommt 16 Tage nach Rechnungsdatum, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Verzug, falls auf unserem Konto nicht der vollständige Rechnungsbetrag gutgeschrieben wurde. In diesem Fall werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie eine Kostenpauschale von 40,00 € zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
4. Der Käufer darf nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis aufrechnen bzw. nur gegen solche Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, auch aus Wechseln, die uns gegen den Käufer zustehen, aufzurechnen.
5. Soweit nach Vertragsschluss die Gefahr mangelhafter finanzieller Leistungsfähigkeit des Käufers angenommen werden kann (z.B. unmittelbar bevorstehende Insolvenz), oder der Käufer in Zahlungsrückstand gerät, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder von uns anerkannter Sicherheitsleistung in gleicher Höhe auszuführen.
Sind Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, nicht erbracht, können wir von einer Bestellung unter Beibehalt weiterer vertraglicher und gesetzlicher Rechte, ganz oder teilweise zurücktreten, wobei wir grundsätzlich berechtigt sind die bereits ausgelieferten Teile, unter ausdrücklicher Erlaubnis den Betrieb des Käufers zu betreten, zurückzuführen. Dabei können wir die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen.
§ 3 Inhalt und Umfang der Lieferung
1. Geringfügige Abweichungen von Maß oder Güte sind im Rahmen der jeweils anwendbaren Normen oder besonderer Vereinbarung zulässig, Mengenabweichungen, bzw. Abweichungen beim Gewicht im gelten im Rahmen branchen- und handelsüblicher Spannen als anzuerkennen.
Bei auftragsbezogenen Produktionen beträgt dabei die Toleranz für Mengenabweichungen +/- 5% möglich. Abweichungen in diesem Umfang sind keine Sachmängel im Sinne des § 424 BGB. Für darüberhinausgehende Minder- bzw. Überlieferungen bleiben die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Käufers nach § 377 HGB unberührt. Wird eine Menge außerhalb der o.g. Mengentoleranzen geliefert, gilt diese als genehmigt, wenn der Käufer nicht unverzüglich nach Ablieferung bzw. bei von uns verschuldeter Nichterkennbarkeit 14 Tage nach Entdeckung rügt. § 377 HGB gilt entsprechend.
2. Die Gewichte werden auf geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend.
3. Die im Internet, in Prospekten, Angeboten und sonstigen Drucksachen enthaltenen technischen Angaben; Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben dienen lediglich der Produktbeschreibung und gelten als unverbindliche Durchschnittswerte.
Sie stellen keine Garantien, Zusicherungen oder Beschaffenheitsangaben dar und begründen auch keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, wenn sie nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind.
4. Der Käufer hat uns über Normen, Vorschriften und Gesetze, die für die Lieferungen am Geschäftssitz des Käufers und/oder am Bestimmungsort gelten, zu informieren.
§ 4 Lieferzeit - Verzugsfolgen
1. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- und Nebenpflichten - wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringen In- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistungen einer Vorauszahlung oder ähnliches nicht rechtzeitig, unvollständig oder fehlerhaft erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten - unbeschadet unserer aufgrund Verzug des Käufers bestehenden vertraglichen und gesetzlichen Rechte - angemessen anzupassen . Sämtliche aus dieser Verzögerung resultierenden Mehraufwendungen sind vom Käufer, sofern wir diese nicht zu vertreten haben, zu tragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
2. Soweit vertraglich nicht abweichend geregelt, erfolgt unsere Lieferung ab Werk. Lieferzeiten gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Wenn die Ware aufgrund eines vom Käufer zu vertretendem Umstand nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferzeiten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
3. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Käufer frühestens vier Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
4. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
5. Lieferzeiten verlängern sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung auf von uns nicht zu vertretende Gründe zurückzuführen sind, dabei insbesondere auf Fälle höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Terrorakte, Streik, Handlungen oder Unterlassungen von Behörden) oder sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa Betriebsstörungen bei uns und / oder unseren Zulieferanten (z. B. Schadprogramme und Angriffe Dritter auf die IT-Systeme, Feuer, Maschinenbruch, Rohstoffknappheit, Beschaffungsengpässe, im Falle von Diebstahl/Unterschlagung, Transportverzögerungen, sowie bei nicht rechtzeitiger oder fehlerhafter Belieferung durch unsere Zulieferer), zurückzuführen sind. Über jede wesentliche Behinderung und ihre voraussichtliche Dauer werden wir den Käufer unverzüglich unterrichten.
6. Kommen wir ohne vertragliche oder gesetzliche Freizeichnungsmöglichkeit schuldhaft in Lieferverzug, haften wir für den vom Käufer nachgewiesenen Verzögerungsschaden mit einer abschließenden pauschalen Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,5%, insgesamt jedoch begrenzt auf 10,0% des Netto-Verkaufspreises der Teile der Lieferung, mit deren Erbringung wir uns in Verzug befinden. Schadensersatzansprüche mit der Maßgabe, dass uns der Käufer nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung die Höhe des voraussichtlichen Verzögerungsschadens mitteilt.
7. Der Käufer ist jedoch berechtigt vom von der Lieferverzögerung betroffenen Teil des Vertrags zurückzutreten, wenn nach einem Überschreiten der maximalen Verzugsentschädigung und fruchtlosem Verstreichen einer nochmaligen angemessenen Nachfrist keine Lieferung bzw. Teillieferung erfolgt. An den nachgewiesenen Mehrkosten eines deshalb getätigten Deckungskaufes beteiligen wir uns unter Anrechnung der pauschalierten Verzugsentschädigung mit maximal 25% des Netto-Verkaufspreises des sich im Verzug befindlichen Teiles der Lieferung. Weitergehende Rechte oder Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs als die unter den Ziffern 6 und 7 des §4 angeführten kann der Käufer uns gegenüber nicht geltend machen.
8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
Im Falle dieses Annahmeverzuges des Käufers gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 5 Versand und Transport / Gefahrübergang
1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, erfolgen Lieferung, bzw. Versand und Transport auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht dabei bei der Übergabe an die den Transport ausführende Person auf den Käufer über. Die Bestimmung der Transportwege und -mittel sowie die Bestimmung des Spediteurs oder Frachtführers erfolgen ohne davon abweichende Vereinbarungen nach pflichtgemäßem Ermessen durch uns.
2. Verzögert sich die Lieferung, bzw. Versand oder Transport aus Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, oder befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, unter Übergang der Gefahr zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt auf den Käufer und auf Kosten des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften bei Annahmeverzug bleiben unberührt.
3. Bei Entgegennahme oder Erhalt der Frachtpapiere hat der Käufer die Lieferungen zu überprüfen und gegenüber dem Frachtführer etwaige Transportschäden oder sonstige im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport stehenden Beanstandungen schriftlich zu melden.
Bei Transportschäden hat der Käufer uns unverzüglich eine Kopie des Schadensberichts zu übermitteln.
4. Der Käufer darf die Entgegennahme der Lieferung bei produkt- oder branchenüblich als unerheblich definierter Sachmängel nicht verweigern
5. Sofern nicht anders handelsüblich oder im Vertrag vereinbart wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert.
6. Bei Abholung von nicht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmter Ware durch den Käufer oder seinen Beauftragten, hat uns der Käufer alle etwa erforderlichen Ausfuhrdokumente vorzulegen.
§ 6 Jahres-, Abruf- und Langzeitverträge
1. Jahres- und Abrufaufträge mit einer vertraglich definierten Abnahmemenge verpflichten den Käufer zur Abnahme der dem Jahres- / Abrufauftrag zugrunde liegenden Gesamtmenge.
Langzeitverträge (unbefristete Verträge sowie Verträge mit mehr als sechs Monaten Laufzeit) können zusätzlich zu den gesetzlichen Kündigungsrechten von uns mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
2. Soweit sich aus einem Jahres- / Abrufauftrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge innerhalb von 12 Monatszeiträumen beginnend mit dem Abschluss des Vertrages, abzurufen.
3. Werden vom Käufer Abruftermine nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu berechnen. Unsere Rechte aufgrund eines Annahme- und/oder Zahlungsverzuges des Käufers bleiben unberührt.
4. Tritt bei Langzeitverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material-, Energie- und Transportkosten ein, so sind wir berechtigt eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
§ 7 Mängelansprüche
1. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nach produkt- oder branchenüblicher Beurteilung nur unerheblich abweicht. Vertragsmäßigkeit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Wir haften ferner nicht für Sachmängel, sofern eine unsachgemäße Veränderung oder Weiterverarbeitung an der Ware vom Käufer oder Dritten nach Gefahrübergang stattgefunden hat
2. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie im Sinne der §§ 443, 444 und 639 BGB, es sei denn, die Angaben werden ausdrücklich und schriftlich unter Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung als eine solche Garantie bezeichnet;
3. Mängelansprüche bestehen nur, wenn der Käufer den Vertragsgegenstand, ungeachtet der Versandart und den Regeln des Handelskaufs gemäß §§ 377 ff. HGB, unverzüglich nach Erhalt der Ware untersucht und erkennbare Sachmängel ebenfalls unverzüglich gegenüber uns schriftlich gerügt werden. Für den Fall, dass sich ein Sachmangel erst später zeigt, besteht die Rügeobliegenheit entsprechend.
4. Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben zur Verfügung zu stellen.
5. Bei Vorliegen eines Sachmangels werden wir nach unserer Wahl, unter pflichtgemäßer Berücksichtigung der Belange des Käufers, Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung leisten. Ort der Nacherfüllung ist der Ort der Versandanschrift der Vertragsgegenstände.
Dabei tragen wir nur die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten. Wurde der Vertragsgegenstand durch den Käufer oder einen Dritten bestimmungsgemäß im Rahmen seiner zweckgemäßen Verwendung in eine andere Sache eingebaut und ist der bestimmungsgemäße Endverbleib des Vertragsgegenstands nicht bei einem Verbraucher i.S.d. BGB, so werden wir uns an den tatsächlich entstandenen Kosten des Aus- sowie den im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Wiedereinbaukosten gegen Nachweis, mit bis zu maximal 10% des Netto-Preises des mangelhaften Vertragsgegenstands beteiligen. Der Käufer kann darüber hinaus entweder den Kaufpreis angemessen mindern oder von dem Vertrag unter Rückgewähr der Ware zurücktreten, jedoch frühestens nach erfolglosem Ablauf von zwei vom Käufer gesetzten angemessenen Fristen zur Nacherfüllung, es sei denn die Fristsetzung in nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 4 BGB kann von uns nur geltend gemacht werden, soweit die externen und internen Kosten der Nacherfüllung 100 % des Netto-Preises des mangelhaften Vertragsgegenstands, maximal 200% des mangelbedingten Minderwertes des Vertragsgegenstands, übersteigen. 6. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht uns das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb einer angemessenen Frist ab Erhalt der Ware zu.
7. Die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche endet 12 Monate ab dem Gefahrenübergang. Soweit wir Mängel durch Nacherfüllung beseitigt haben, endet die Verjährungsfrist für die nachgebesserten oder neu gelieferten Waren mit Ablauf der für die ursprünglich gelieferten Waren geltenden Verjährungsfrist.
8. Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche und über den Regelungsinhalt dieses § 7 hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ferner wird Vorbedingung, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu uns obliegenden vertraglichen sowie gesetzlichen Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
9. Weitergehende oder andere Ansprüche und Rechte gegen uns stehen dem Käufer im Zusammenhang mit Mängeln nicht zu, sofern diese nicht aus zwingenden gesetzlichen Gründen gegeben sind.
§ 8 Allgemeine Haftungsbeschränkungen
1. Soweit diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen, insbesondere für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche sowie Freistellungsverpflichtungen, unsere Haftung nicht ausdrücklich anders regeln, haften wir dem Käufer, bzw. im Zusammenhang mit einer Geschäftsanbahnung dem Interessenten, bei der Verletzung unserer vertraglichen sowie außervertraglichen Pflichten sowie im Rahmen von unerlaubten Handlungen ausschließlich wie folgt:
Bei leicht fahrlässig verursachten Sach- und direkt aus dem Sachschaden resultierende Vermögensschäden nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Die daraus resultierende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist dabei auf einen maximalen Betrag von 125.000 EUR je Schadensereignis für Sachschäden und 25.000 EUR je Schadensereignis für direkt aus dem Sachschaden resultierende Vermögensschäden begrenzt.
Im Falle einer grob fahrlässigen Verursachung eines Sach- bzw. direkt daraus resultierenden Vermögensschaden haften wir für die Verletzung jeglicher vertraglicher und außervertraglicher Pflichten mit den doppelten der vorbezeichneten Haftungsbeträge (250.000 EUR je Schadensereignis für Sachschäden und 50.000 EUR je Schadensereignis für direkt aus dem Sachschaden resultierende Vermögensschäden).
2. Wir haften gegenüber dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, in keinem Fall für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, vertragliche Ansprüche Dritter, entgangene Nutzungen, Verlust von Daten und Informationen, vergebliche Aufwendungen, Finanzierungsaufwendungen sowie sonstige Verluste, Vermögens- und Folgeschäden, es sei denn, diese Haftungsverpflichtung resultiert direkt kausal aus einem von uns verschuldeten Sachschaden beim Käufer.
3. Ist der Käufer Zwischenhändler für die an ihn gelieferten Waren, hat er uns gegenüber seinem Kunden bezüglich einer Haftung resultierend aus über die zwischen ihm und uns im Innenverhältnis bestehenden Haftungsbeschränkungen zu unseren Lasten mit seinem Kunden davon abweichend getroffenen Regelungen, freizustellen.
4. In jedem Fall ist unsere Gesamthaftung gegenüber dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund und einschließlich pauschalierter Schadensersatzansprüche unter Einbeziehung sämtlicher Haftungsbeschränkungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für die Ansprüche und Rechte in Gänze auf maximal 1.000.000 EUR pro Kalenderjahr begrenzt.
5. Eine weitergehende Haftung und andere Ansprüche und Rechte gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Sämtliche unter § 8 geregelten Ansprüche verjähren mit Ablauf der Verjährung der Mängelansprüche, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Entstehung.
Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse in diesem Vertrag gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Unterlieferanten, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
6. Sofern der Gesetzgeber eine zwingende bzw. eine summenmäßig unbegrenzte Haftung oder eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, gilt diese.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher auch künftiger oder bedingter Forderungen, insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen.
2. Der Käufer ist verpflichtet die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren, sowie in einem im ordentlichen kaufmännischen Verkehr zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Untergang und Verschlechterung umfassend zu versichern. Die aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Ansprüche werden im Voraus an uns abgetreten. Auf Verlangen hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der Vorbehaltsware zu geben.
3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderer Ware durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die Miteigentumsrechte an der be- und verarbeiteten Ware gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. (1).
4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, soweit er einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und nicht mit seinen Verpflichtungen im Verzug ist, Zahlungsunfähigkeit droht und/oder zwischen ihm und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Der Käufer tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich USt., soweit diese anfällt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
5. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Käufer nicht befugt, auch nicht aufgrund unserer Einzugsermächtigung. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht, wenn es sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings handelt, die uns angezeigt wird und der wir vorab schriftlich zustimmen und bei der der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit
der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 30% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7. Der Käufer ist verpflichtet bei allen Maßnahmen aktiv mitzuwirken, die zur Sicherung unserer Forderungen notwendig und zulässig sind und uns unverzüglich über jegliche Handlungen und Eingriffe (z.B. Pfändungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) Dritter zu informieren, die geeignet sein könnten den Bestand der eingeräumten Sicherheiten zu gefährden. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer uns unverzüglich die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Dokumente auszuhändigen.
8. Ein von uns geltend gemachter Eigentumsvorbehalt gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich erklären. Sämtliche Rechte des Käufers die Vorbehaltsware zu besitzen erlöschen, wenn der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Käufer ist dann nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Erbringung der ausstehenden Leistungen verpflichtet, die Ware auf unser Verlangen herauszugeben.
9. Lässt das Recht eines Landes, in welches die Vorbehaltsware geliefert wird, den Eigentumsvorbehalt wie hier gestaltet nicht zu, können wir vom Käufer verlangen uns gleichwertige Sicherheiten wie z.B. Bürgschaften zu bestellen.
§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz
Sämtliche dem Käufer bzw. im Zusammenhang mit einer Geschäftsanbahnung dem Interessenten schriftlich oder mündlich übermittelten Informationen und Dokumente, die dem Inhalt oder einer ausdrücklichen Kennzeichnung nach als vertraulich erkennbar sind, müssen vom Käufer oder Interessenten vertraulich behandelt werden und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses, ohne Weiterleitung an Dritte, genutzt werden. Diese Verpflichtung bleibt unabhängig von der Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Der Käufer bzw. Interessent hat den Umgang mit den vorbezeichneten Informationen und Dokumenten nach den aktuellen datenschutzrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.
§ 11 Salvatorische Klausel und Exportkontrolle
11.1 Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am Nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Vertragsabschluss den Punkt bedacht hätten.
11.2 Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Käufer hat bei der Weitergabe der an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts, insbesondere die Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Statten von Amerika einzuhalten. Der Käufer ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung und Einfuhr benötigt werden.
§ 12 Gerichtsstand - anzuwendendes Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand bei allen sich aus dem Rechtsverhältnis mit dem Käufer unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Firmensitz des Käufers zu klagen. 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das materielle und prozessuale Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).
Stand Juni 2018