Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unserem Auftragnehmer betreffend Herstellung, Bezug und/oder Bereitstellung von dienst- und werkvertraglichen Leistungen und Lieferungen durch unsere Bestellungen, auch ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich vor Annahme des jeweiligen Auftrages schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Leistungen oder Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung einer Bestellung getroffen werden, sind in dieser schriftlich niederzulegen.
3. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft mit uns nur zu einem Zweck abschließen, welcher weder ihren gewerblichen noch ihren selbständigen beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden kann.
4. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweiligen INCOTERMS 2010 auszulegen.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
1. Eine Bestellung ist nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns in Schriftform gemäß § 126 BGB getätigt wurde.
2. Wir können unsere Bestellung kostenfrei stornieren, sofern der Auftragnehmer sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Absendung durch eine bei uns zugegangene Auftragsbestätigung voll umfänglich angenommen hat. Jegliche Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen von unserer Bestellung werden erst Vertragsbestandteil, sobald wir diese schriftlich bestätigt haben.
3. An von uns übermittelten bzw. zur Verfügung stehenden Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die ausschließlichen Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung / Durchführung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben oder mit unserem Einverständnis zu vernichten. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
1. Der vertraglich vereinbarte Preis ist ein Gesamtfestpreis und bindend. Der Preis schließt insbesondere Kosten für Fracht “frei Haus”, einschließlich Verpackung, Versicherung, Zölle, Materialprüfungsverfahren, sowie sämtliche Aufwendungen, die der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Leistungspflichten zu erbringen hat, ein. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
3. Rechnungen werden nicht fällig und können von uns nicht bearbeitet werden, solange sie nicht den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere dem UStG entsprechen, oder keine oder die falsche Bestell- und/oder Zolltarifnummer enthalten oder eine eindeutige Bezeichnung des Liefergegenstandes bzw. der zu erbringenden Leistung sowie sonstige von uns angewiesene Angaben fehlen, oder diese unvollständig bzw. unrichtig angegeben sind.
4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab vertragsgemäßer Lieferung / Leistung und Erhalt einer vollständigen, prüffähigen Rechnung sowie aller geforderten Dokumente, einschließlich Materialproben und Prüfprotokolle, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln oder Schadenersatzansprüchen zurückhalten. Bei vereinbarten Teillieferungen / -leistungen wird die Rechnung erst nach vollständiger und prüffähiger Fakturierung der letzten vertragsgemäß erbachten Lieferung / Leistung fällig.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Der Auftragnehmer kann nur mit bzw. gegen unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen. Wir sind berechtigt Rechnungsbeiträge, unabhängig von der jeweiligen Bestellung, um den Wert zurückgesandter Waren, sowie eventueller Aufrechnungen und Schadensersatzansprüche, zu mindern. Wir sind berechtigt auch mit Forderungen aufzurechnen, die einer Gesellschaft zustehen, an der der Auftragnehmer mit mindestens 50% beteiligt ist.
6. Der Auftragnehmer ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt seine Forderungen an Dritte abzutreten.
7. Sofern zwischen den Vertragspartnern Anzahlungen vereinbart wurden, erfolgen diese nur gegen eine unbefristete Bankbürgschaft nach unseren Bedingungen.
8. Zahlungen, auch solche ohne Vorbehalt, bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
§ 4 Leistungsumfang - Qualitätssicherung
1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestellung und deren Spezifikation. Der Auftragnehmer garantiert für die Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen dabei grundsätzlich den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik zu erfüllen, sowie die Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände sowie der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Normen und sonstigen Vorgaben einzuhalten.
2. Zum Leistungsumfang gehört u.a., dass der Auftragnehmer uns das Eigentum an der Ware sowie den vertraglich vereinbarten Unterlagen, unbeschränkt und unbelastet überträgt, sowie uns ein nicht-ausschließliches, übertragbares, räumlich und zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung der Lieferungen und Leistungen einräumt.
3. Wir sind, solange der Auftragnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen noch nicht vollumfänglich erfüllt hat, im Rahmen des branchenüblich Zumutbaren berechtigt, Bestelländerungen zu verlangen. Die damit einhergehenden Auswirkungen, insbesondere auf Mehr- oder Minderkosten, sowie die Liefertermine, sind dabei einvernehmlich zu regeln.
4. Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und dauerhaft aufrechtzuerhalten. Aufzeichnungen über Herstellungs- und Prüfvorgänge und getroffene Maßnahmen zur Verbesserung der einschlägigen Qualitätsmerkmale sowie zum Erreichen der vereinbarten Beschaffenheitsangaben und Garantien sind vorzuhalten und uns unaufgefordert zuzuleiten. Einer Auditierung durch uns oder von uns Beauftragten stimmt der Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer hat dabei Vorlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten.
§ 5 Lieferzeit
1. Die in der Bestellung angegebene Liefer- und Leistungszeiten sind bindend. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die von Leistungen auf deren Abnahme an. Eine Lieferung und Leistung vor den vereinbarten Terminen berechtigt uns zur Zurückweisung bis zur Fälligkeit.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Liefer- oder Leistungszeit nicht eingehalten werden kann.
3. Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist, sind wir berechtigt ohne weitere Ankündigungen die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach den gesetzlichen Regelungen zu verlangen. Zum Rücktritt vom Vertrag sind wir in jedem Fall verschuldensunabhängig, zur Stellung von Schadensersatzansprüchen nur verschuldensabhängig, berechtigt.
4. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind wir im Verzugsfall des Auftragnehmers berechtigt, für jeden angefangenen Kalendertag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 10,0 % des Nettobestellwerts zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehender vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche bleibt uns vorbehalten.
5. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen oder Leistungen ein entsprechender Vorbehalt vertragliche oder gesetzliche Rechte geltend zu machen, können diese jederzeit bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
§ 6 Rücktritt und Kündigung in besonderen Fällen
1. Wir sind berechtigt ohne Fristsetzung vom Vertrag teilweise oder insgesamt zurückzutreten bzw. diesen teilweise oder insgesamt zu kündigen, wenn der Auftragnehmer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. In diesen Fällen sind wir berechtigt die für die Weiterführung der Arbeiten vorhandenen Einrichtungen des Auftragnehmers sowie seine eigenen Lieferanten gegen angemessene Vergütung in Anspruch zu nehmen, bzw. uns die Vertragsverhältnisse mit seinen Lieferanten abtreten zu lassen.
2. Wir sind ferner berechtigt mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer einem mit Vorbereitung, Abschluss oder Durchführung des Vertrages von uns befassten Mitarbeiter, Beauftragtem, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, oder in dessen Interesse einem Dritten Vorteile gleich welcher Art in Aussicht stellt, verspricht, anbietet oder gewährt.
3. Sonstige vertragliche oder gesetzlichen Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben im Übrigen unberührt.
§ 7 Gefahren- und Eigentumsübergang - Dokumente
1. Lieferungen haben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen, dabei gehen Gefahr und Eigentum mit dem Eingang der Ware bei der von uns angegebenen Empfangsstelle auf uns über. Bei Leistungen gehen die Gefahr und das Eigentum mit der Abnahme über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
2. Führen mangelhafte Angaben auf Versandpapieren und Lieferscheinen (z.B. Bestellnummer) oder Kennzeichnungen der Ware durch den Auftragnehmer oder durch die von ihm beauftragten Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu Schäden oder Mehrkosten, hat der Auftragnehmer diese zu tragen.
§ 8 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf äußerlich erkennbare Transportschäden und von außen erkennbaren Abweichungen in Identität und Menge im Rahmen einer Wareneingangskontrolle zu überprüfen; Des Weiteren werden Mängel unverzüglich gerügt, sobald diese nach den Gepflogenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge gem. §§ 377, 381 HGB bei anderen als offensichtlichen Mängeln.
2. Uns obliegen gegenüber dem Auftragnehmer keine weitergehenden als die vorstehenden genannten Prüfungen und Anzeigen.
3. Wir sind berechtigt dem Auftragnehmer den Rechnungsbetrag zurück zu belasten sowie Aufwendungen für die Rücksendung geltend zu machen, falls die Ware mangelhaft ist.
§ 9 Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln
1. Der Auftragnehmer steht dafür ein und sichert zu, dass seine Lieferung oder Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat und den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt, insbesondere mit unseren Vorgaben, Plänen, Zeichnungen oder sonstigen Anforderungen übereinstimmt. Lieferungen und Leistungen, die einen Sach- oder Rechtsmangel aufweisen sind dabei unverzüglich nach unserer Anzeige kostenfrei, einschließlich der Übernahme von Nebenkosten (z.B. Fracht) durch den Auftragnehmer, durch mangelfreie zu ersetzen, bzw. mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen.
2. Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf unserer Zustimmung. Während der Zeit, in der sich aufgrund der Nacherfüllung die Ware nicht in unserem Gewahrsam befindet, trägt der Auftragnehmer die Gefahr.
3. Sollte der Auftragnehmer nicht unverzüglich mit der Nacherfüllung beginnen, oder liegt ein dringender Fall insbesondere zur Abwehr außergewöhnlich hoher Verzugsschäden, zur Beseitigung geringfügiger Mängel, oder von Gefahr im Verzug vor, sind wir berechtigt, nach Setzen einer angemessen kurzen Nachfrist, die erforderlichen Maßnahmen (z.B. Nacherfüllung durch Dritte) durchzuführen und etwa dadurch entstandene Schäden auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder den Preis zu mindern und in jedem Fall Schadensersatz statt der Lieferung oder Leistung zu verlangen.
4. Sachmängelansprüche verjähren in 36 Monaten, Rechtsmängelansprüche in 60 Monaten, jeweils ab Gefahrenübergang bzw. Abnahme, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Soweit der Auftragnehmer bei Lieferungen im Rahmen seiner Mängelbeseitigungspflicht nacherfüllt oder bei mangelhaft erbrachten Leistungen diese wiederholt, beginnen die jeweils damit verbundenen Verjährungsfristen erneut zu laufen. Die Verjährungsfristen werden für den Zeitraum gehemmt, der mit der Absendung unserer Mängelanzeige beginnt und mit der Entgegen- bzw. Abnahme der mangelfreien Nacherfüllung bzw. wiederholt erbrachten Leistung durch den Auftragnehmer, endet.
5. Unsere gesetzlichen Ansprüche bei Sach- und Rechtsmängeln, insbesondere hinsichtlich Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz bleiben ausdrücklich vorbehalten und unberührt.
§ 10 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
2. Der Auftragnehmer stellt uns auf erstes Anfordern im Falle eines Schadens nach dem Produkthaftungsgesetz von sämtlichen Ansprüchen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, frei, soweit die Schadensursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haftet. Die Freistellungsverpflichtung bezieht sich dabei auch auf Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten, einschließlich der Kosten einer anwaltlichen Vertretung, notwendigerweise erwachsen. Hierzu zählen auch sämtliche Aufwendungen, die sich aus von uns oder Dritten durchgeführten Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Auftragnehmer, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Haftpflicht-Versicherung, Produkthaftungsfälle einschließend, mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Schadensfall und für sämtliche Schadensarten, pauschal, zu unterhalten.
§ 11 Schutzrechte
1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden.
2. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferungen oder Leistungen aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben. Werden wir von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen unverzüglich freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung bezieht sich dabei auch auf Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten einschließlich der Kosten einer anwaltlichen Vertretung notwendigerweise erwachsen.
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Lieferungen und Leistungen im Rahmen seiner Pflichten auf Rechtsmängel regelmäßig zu überprüfen und uns auf eventuell entgegenstehende Schutzrechte hinzuweisen. Eine Verletzung dieser Pflicht unterliegt der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist.
§ 12 Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Fertigungsmittel
1. Sofern wir Teile dem Auftragnehmer liefern und/oder beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor, Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware, bzw. unsere Stoffe, Materialien oder Halbzeuge mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Wird die von uns beigestellte Vorbehaltsware, bzw. unsere Stoffe, Materialien oder Halbzeuge mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, wobei der Auftragnehmer das Alleineigentum oder das Miteigentum dabei für uns unentgeltlich und auf seine Gefahr verwahrt.
3. An von uns dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten, oder auf unsere Kosten vom Auftragnehmer angefertigten Modellen, Werkzeugen, Vorlagen, Zeichnungen oder sonstigen Fertigungsmittel behalten wir uns das Eigentum vor. Der Auftragnehmer ist dabei verpflichtet, diese, ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen, unbefugten Dritten nicht zu überlassen oder sonst zugänglich zu machen und sie unverzüglich einschließlich aller angefertigten Duplikate nach Durchführung des Vertrages unaufgefordert zurückzugeben. Der Auftragnehmer ist hierbei nicht berechtigt ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die angeführten Fertigungsmittel sorgfältig zu behandeln und lagern und zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, Verlust und sonstige Schäden unter Abtretung aller Ansprüche gegenüber der Versicherung zu versichern.
5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an unseren Fertigungsmitteln etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten und Gefahr rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben diesbezüglich Schadensersatzansprüche unberührt.
§ 13 Vertraulichkeit und Datenschutz
1. Sämtliche dem Auftragnehmer schriftlich oder mündlich übermittelten Informationen und Dokumente, die dem Inhalt, oder einer ausdrücklichen Kennzeichnung nach, als vertraulich erkennbar sind, müssen vom Auftragnehmer vertraulich behandelt werden und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses, ohne Weiterleitung an Dritte, genutzt werden. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
2. Diese Verpflichtung bleibt unabhängig von der Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.
3. Der Auftragnehmer hat den Umgang mit den vorbezeichneten Informationen und Dokumenten nach den aktuellen datenschutzrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.
4. Eine Offenlegung der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung zu Werbezwecken ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Erlaubnis gestattet.
§ 14 Vorbehaltsklausel
1. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
2. Der in Absatz (1) angeführte Vorbehalt sowie ein sich daraus ableitendes Rücktrittsrecht besteht für uns darüber hinaus, falls die vom Auftragnehmer erbrachte werk-, dienst-, oder kaufvertragliche Leistung oder Lieferung während des Herstellungs- oder Vertriebsprozesses gegen einschlägige nationale oder internationale Rechtsnormen oder Rechtsprechung verstößt. Dazu zählen auch Verstöße gegen Verordnungen, Normen oder Richtlinien der Europäischen Union sowie anderer Staaten, wie z.B. REACH (Regulation concerning the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of CHemicals), RoHS (Restriction of Hazardous Substances) oder den Dodd-Frank-Act, Section 1502 (Conflict Minerals). Der Auftragnehmer hat uns gegenüber etwaigen Ansprüchen Dritter im Falle eines Verstoßes gegen Absatz (2) freizustellen.
§ 15 Gerichtsstand - Erfüllungsort
1. Allgemeiner Gerichtsstand bei allen sich aus dem Rechtsverhältnis mit dem Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Firmensitz des Auftragnehmers zu klagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt das materielle und prozessuale Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).
3. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Firmensitz Erfüllungsort.